Neues Widerrufsrecht fĂŒr Verbraucher
Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch fuÌr MaklervertraÌge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz ( E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder auĂerhalb der GeschaÌftsraÌume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).
Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten uÌber sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schlieĂt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, ExposeÌ, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und ĂŒber die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.